Informationen A-Z

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A

Abfallberatung

Jeden Tag haben wir mit Müll zu tun. Und immer wieder kommt die Frage: Wohin damit? Darüber hinaus beschäftigt die Bürger auch immer wieder die Frage, wie sie durch Abfallvermeidung, getrennte Sammlung bestimmter Abfälle, Eigenkompostierung oder die Wahl anderer Abfallgefäße Gebühren sparen können.
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Entsorgungspflichtiger für die Gemeinde Cornberg ist der Abfallzweckverband Hersfeld-Rotenburg. Für weitere Fragen können sie sich dorthin wenden.

Rechtsgrundlagen:
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)

Abfallentsorgung

Abfallentsorgung umfasst das Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. Weiterführende Informationen finden Sie beim Abfallzweckverband Hersfeld-Rotenburg.
Die Entsorgungspflichtigen sind in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden, die ihre Aufgabe auf den Abfallzweckverband im Landkreis übertragen haben. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Für weitere Fragen können sie sich den oben genannten Abfallzweckverband wenden.

Rechtsgrundlagen:

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)

Abfallgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erhebt der Abfallzweckverband Hersfeld-Rotenburg Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben. Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden. Einzelheiten zur Gebührenbemessung finden Sie in der Abfallgebührensatzung des Abfallzweckverband Hersfeld-Rotenburg.
Die Abfallgebühr wird kostendeckend erhoben für:
- Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
- die Vermarktung verwertbarer Stoffe,
- die Abfallberatung,
- Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
- die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.

Rechtsgrundlagen:
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
 

Abwassergebühr

Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben.  
Die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde Cornberg wird durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Hersfeld-Rotenburg in Verbindung mit der E.ON Mitte durchgeführt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der gültigen Wasserversorgungssatzung geregelt. Informationen zur Abwasserentsorgung finden sie in der Entwässerungssatzung_WAZV.pdf.
Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser. Es gibt Mengengebühren und Grundgebühren.
Der Maßstab für die Mengengebühr ist der Trinkwasserverbrauch. Wird die Abwassergebühr satzungsrechtlich in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr gesplittet, so bemisst sich die Niederschlagswassergebühr im Wesentlichen nach der versiegelten Grundstücksfläche. Daneben erhebt der Verband zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Wasser- und Abwasserzweckverband Hersfeld-Rotenburg.

Alters- und Ehejubiläen

Der Hessische Ministerpräsident gratuliert Ehe- und Altersjubilaren auf Antrag durch eine Glückwunschurkunde zu folgenden Jubiläen: 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag, sowie zum
90., 95., 100. und jedem weiteren Geburtstag.
Die Urkunden zum 50. und 60. Hochzeitstag und den 90. und 95. Geburtstagen werden im Auftrag des Ministerpräsidenten durch die Wohnsitzgemeinden ausgestellt, die Urkunden für die übrigen obengenannten Jubiläen werden von der Staatskanzlei auf Antrag der Wohnsitzgemeinde ausgefertigt.
In der Regel haben die Städte und Gemeinden Register, anhand derer die Urkunden ausgestellt oder bei der Staatskanzlei beantragt werden. Die zu Ehrenden erhalten die Glückwunschurkunden so unaufgefordert zum Jubiläumstermin.

Rechtsgrundlage:
Erlass über die Ehrung der Ehe- und Altersjubilare

Archivnachfrage

In Hessen können Sie zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen Archivgut im jeweils zuständigen Archiv auswerten.  Die Benutzung der Archive ist für jede Person möglich, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Archivalien hat. Das Land Hessen unterhält drei Staatsarchive: das Hessische Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden, das Hessische Staatsarchiv Darmstadt und das Hessische Staatsarchiv Marburg. Jedes der drei Staatsarchive ist für eine bestimmte Region zuständig. Neben den Staatsarchiven können Sie zudem Kommunalarchive, Kirchenarchive, Familienarchive, Wirtschaftsarchive, Medienarchive oder Universitätsarchive für Ihre Recherchen heranziehen. Nähere Informationen zu Archivnachfragen können Sie der Internetseite der hessischen Staatsarchive entnehmen. Die Vorlage des Personalausweises kann erforderlich sein.
Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, sagt Ihnen das jeweilige Archiv.

Informationen zu den Archiven in Hessen erhalten Sie über das Hessische Archiv-Dokumentations- und Informations-System "HADIS".

Aufenthalts- / Meldebescheinigung

Die Gemeinde Cornberg (Einwohnermeldeamt) stellt Ihnen auf Wunsch eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Aufenthalts- oder Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen. Als Unterlagen werden Personalausweis oder Reisepass und ggf. Vollmacht benötigt.

Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, d.h., sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist. Einzelheiten wie zum Beispiel Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt. Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.

Eine Aufenthaltsbescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur reinen Meldebestätigung auch Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit.

Auskunftssperre

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte. Die Auskunftssperre beantragen Sie beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde. Diese informiert sie auch über weitere Einzelheiten, z.B. in welchen Fällen ausnahmsweise Auskünfte erteilt werden können. Es genügt ein Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben. Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Rechtsgrundlage
Hessisches Meldegesetz (HMG)

Auskunftssperre: Gruppenauskünfte - Widerspruch

Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten (Auskunftssperre) für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen:
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage
- Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
Beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde können Sie gegen die Datenweitergabe in den o.g. Fällen widersprechen. Der Widerspruch gilt nur für diese Meldebehörde. Es genügt ein formloser Antrag. Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.


Rechtsgrundlage
Hessisches Meldegesetz (HMG)
 

Automatensteuer

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Ansprechpartner ist das  Steueramt der Gemeinde. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
 

B

Baugenehmigung (Bauantrag)

Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach §§ 63 oder 64 HBO baugenehmigungsfrei sind. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen. Die Baugenehmigung wird ebenfalls schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Voraussetzungen:
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin, die bauvorlageberechtigt sind, unterschrieben sein.
Der Antrag ist an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises zu stellen. Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung HMWVL bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

Rechtsgrundlagen:
Hessisches Verwaltungskostengesetz
Verwaltungskostenordnung HMWVL
Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzungen

Bauleitplanung

Bauleitpläne:
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist für beides die Gemeinde. Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich. Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen. Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen.
Für Informationen zur Bauleitplanung in Cornberg wenden Sie sich direkt an die Bauverwaltung der Gemeinde.

Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden. Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat. Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
Straßenverkehrsbehörde für die Hessichen Autobahnen ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen.
Als Unterlagen werden benötigt:schriftlicher Antrag, Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell) und eventuell Umleitungsplan.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung. Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.

Rechtsgrundlagen:
Straßenverkehrs-Ordnung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1, Gebühren-Nr. 261 und § 11 der Verordnung des Landes Hessen zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

Bebauungsplan

Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden getroffen zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet), zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse), zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise), zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu den örtlichen Verkehrsflächen.

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an die Bauverwaltung der Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises wenden.

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat. Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Als Unterlagen werden benötigt:

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Rechtsgrundlagen:
§ 33 und § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen
Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden

Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes

Der Gewerbetreibende (Automatenaufsteller) darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist.
Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, Auflagen erteilen.
Zuständig Behörde ist die Gemeinde in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll. Es genügt ein formloser Antrag. Die Gebühren sind in der entsprechenden Verwaltungskostensatzung festgelegt.

Rechtsgrundlage:
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Bestattung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt oder eine Notärztin/einen Notarzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz

Bibliothekswesen

Öffentliche Bibliotheken sind ein wesentlicher Bestandteil der frei zugänglichen Informations-, Bildungs- und Kulturangebote in unserer Gesellschaft. Sie sind in der Regel kommunale Einrichtungen.
Keine anderen Bildungseinrichtungen erreichen einen so hohen Bevölkerungsanteil aller Alters-, Sozial- und Bildungsschichten.
Notwendig ist ein Benutzerausweis für die Ausleihe in die Lesesäle und nach Hause sowie für die Nutzung von Datenbanken und elektronischen Zeitschriften.
Die Kosten für den Benutzerausweis sind in den einzelnen Bibliotheken unterschiedlich. Besondere Leistungen (Kopien, Reproaufträge, Dokumentenlieferungen, Nutzung des Bildarchivs, Zugang zum Internet) sind kostenpflichtig.

Weitere Informationen zu den Bibliotheken in Hessen erhalten Sie u.a. beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Kunst und über das Hessische BibliotheksInformationsSystem (HeBIS).
 

Brand- und Katastrophenschutz

In Hessen obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

Aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren können nur Gemeindeeinwohner sein, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben. An einer Mitgliedschaft interessierte Personen können sich an ihre Gemeinde (Freiwillige Feuerwehr) wenden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verdienstausfall und teilweise auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach kommunaler Satzung.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)

Briefwahl

Wenn Sie nicht am Wahltag in Ihrem Wahllokal wählen können, benötigen Sie einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen. Diese müssen Sie beim Wahlamt Ihrer Gemeinde beantragen und bei der brieflichen Stimmabgabe einige Besonderheiten beachten.

Weitere Informationen:

www.wahlen.hessen.de

Bürgerbeteiligung

Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl der Kommunalparlamente (Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags) das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats gegeben.
Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Hessische Gemeindeordnung (HGO) einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:
Bürgerversammlung
Die Bürgerversammlung dient der Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der HGO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus.
Mitarbeit als sachkundiger Einwohner in einer Kommission
Kommissionen sind Hilfsorgane des Gemeindevorstands und unterstehen auch diesem. Einer Kommission kann sowohl die dauernde Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche der Gemeindeverwaltung als auch die Erledigung vorübergehender Aufträge übertragen werden. Je nach Aufgabenstellung einer Kommission können neben dem Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung auch „sachkundige Einwohner“ dieser angehören.
Bürgerinitiativen
Unter einer Bürgerinitiative versteht man eine oft lose Gruppierung von Personen, die durch öffentlichen Druck eine bestimmte Maßnahme durchsetzen oder verhindern möchte.

Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung. Auf staatlicher Ebene kann der Bürger zudem sein Petitionsrecht gegenüber dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ausüben.
Weitergehende Informationen hierzu können auf den Internetseiten des Hessischen Landeswahlleiters und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Rubrik „Kommunales“) abgerufen werden

D

Dorferneuerung

Die Dorferneuerung dient der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Eine umfassende Dorferneuerungsplanung mit intensiver Bürgerbeteiligung, die fachliche Betreuung der Antragsteller und die Förderung investiver Maßnahmen sind die bewährten Instrumente in Hessen. Fördermittel erhalten öffentliche und private Antragsteller über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg in den Dörfern (Förderschwerpunkten), die in das Dorferneuerungsprogramm des Landes Hessen aufgenommen worden sind.

Fördermaßnahmen
- Dienstleistungen und Sachaufwendungen für Dorfentwicklungskonzepte
- Am Gemeinwohl orientierte Investitionen in erhaltenswerten Gebäuden zur Verbesserung der Versorgung, der Gemeinbedarfseinrichtungen sowie zur nachhaltigen Sicherung der Siedlungs- und Baustruktur der Ortskerne
- Dienstleistungen und Investitionen zur ortsübergreifenden Innenentwicklung
- Investitionen zur Umnutzung, Sanierung, Erweiterung, Erhaltung und Gestaltung besonders erhaltenswerter Gebäude
- Investitionen zur Neuanlage oder Wiederherstellung von Gebäuden mit standortverträglicher Nutzung
- Investitionen zur funktionalen Neuordnung und Gestaltung von Freiflächen, die allgemein zugänglich sind
- Investitionen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.

E

Ehefähigkeitszeugnis

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen; dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Angehörige von Staaten, deren Recht ein Ehefähigkeitszeugnis nicht vorsieht, benötigen stattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses; diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes. Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Auf diesem Gebiet gibt es auf Grund von Staatsverträgen insbesondere mit unseren unmittelbaren Nachbarländern einige Besonderheiten, über die Sie Ihr Standesamt informieren kann. Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Sie als Ausländerin oder Ausländer auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates erhalten, um das Sie sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlagen:
- für Ausländer in Deutschland: § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- für Deutsche im Ausland: § 39 Personenstandsgesetz (PStG)

Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Verlobten mit und bestimmt einen Termin für die Eheschließung. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses liegen.
Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit: Dort sollte man sich frühzeitig um einen Termin bemühen, der innerhalb der Sechs-Monats-Frist liegt.
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder an den Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.
Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung und nähere Informationen zur Durchführung der Eheschließung erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch auf dem Standesamt, da diese in einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein können. Ausländische Verlobte benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates.
Die Prüfung der Ehevoraussetzungen ist ebenso kostenpflichtig wie die Vornahme der Eheschließung. Für Besonderheiten, wie zum Beispiel Eheschließungen außerhalb der Dienstzeit oder außerhalb der Diensträume, fallen zusätzliche Gebühren an.

Rechtsgrundlagen:
§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
§§ 1310 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“

Eheurkunde

Die Eheschließung wird im Eheregister des Standesamts eingetragen („beurkundet“). Auf der Grundlage dieser Beurkundung – solange der Registereintrag noch nicht gespeichert ist, auch auf der Grundlage einer Niederschrift – stellt der Standesbeamte auf Antrag eine Eheurkunde aus. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder per Telefax gestellt werden; viele Standesämter haben auch ein elektronisches Formular in ihr Internetangebot eingestellt, mit dem Urkunden bestellt werden können.

In eine Eheurkunde werden aufgenommen: Die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt,

die Religionszugehörigkeit und Ort und Tag der Eheschließung. Ist die Ehe aufgelöst, wird dies am Schluss der Eheurkunde verlautbart. Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister ausgestellt werden. Im Regelfall erfolgt die Beurkundung vom Standesamt, das das Eheregister mit dem Eheeintrag führt.
Die Ausstellung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlagen:
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 48 Personenstandverordnung (PStV)
 

Ehrenamt

Eine lebendige Demokratie benötigt aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger. In vielen Bereichen hat dieses Engagement schon Tradition. Etwa 2 Millionen Bürger sind in Hessen ehrenamtlich im sozialen, kulturellen, politischen, gesellschaftlichen oder sportlichen Bereich freiwillig engagiert.Es gibt aber auch noch viele hessische Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren möchten , jedoch nicht wissen, wie sie das für sie passende Ehrenamt finden können.
Viele Vereine, Initiativen, Organisationen und andere ehrenamtliche Einrichtungen dagegen suchen händeringend nach ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, nach Unterstützung durch Spenden oder der Möglichkeit, sich und ihre Veranstaltungen zu präsentieren. Die Ehrenamtssuchmaschine Hessen ist die Internet-Plattform, die diese beiden Gruppen nun kostenlos und nahezu flächendeckend in ganz Hessen zusammenführt.

Energieberatung

In fast allen Anwendungsbereichen gibt es vielfältige und wirtschaftliche Möglichkeiten, die eingesetzte Energie effizienter zu nutzen. Eine qualifizierte Energieberatung ist der erste Schritt, um insbesondere im privaten Haushalt diese Möglichkeiten systematisch und lohnend für den eigenen Geldbeutel zu nutzen.
Die Internetseite www.energieland-hessen.de bietet einen Überblick und Einstieg in die Energieberatung. Wenn Sie Ihr bestehendes Wohngebäude energetisch modernisieren wollen, können Sie sich von der Hessischen Energiespar-Aktion einen „Hessischen Energiepass“ ausstellen lassen, der Ihnen die möglichen Maßnahmen mit einer Kostenschätzung darlegt (www.energiesparaktion.de).
Streben Sie eine umfassende energetische Modernisierung an, so empfiehlt sich, das Bundesprogramm „Energieberatung vor Ort“ in Anspruch zu nehmen, das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verwaltet wird. Auch die Verbraucherzentralen beraten über Einsparmöglichkeiten.

Entwässerungsgenehmigung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Der in Cornberg zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband hat in seiner Entwässerungssatzung Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer oder die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde. In diesen Fällen ist auch die Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.

Rechtsgrundlagen:
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS -)

Erschließungsbeiträge

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden i.d.R. zu 90% auf die Anlieger umgelegt, 10% der Kosten trägt die Gemeinde.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen. Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

F

Fahreignungsregister

Informationen zur Online Registerauskunft KBA Fahreignungsregister (FAER) finden Sie unter folgendem Link:

 https://www.kba-online.de/registerauskunft/ora/web/#/faer

 

Familienbuch

Das Familienbuch war in der Zeit von 1958 bis 2008 ein Personenstandsbuch, das nach jeder Eheschließung im Inland, auf Antrag auch für Eheschließungen im Ausland, angelegt und beim Wohnsitzstandesamt fortgeführt worden ist. Es enthielt Angaben über die Ehegatten, die Eheschließungsdaten, die Namensführung der Ehegatten, Eltern und Kinder der Ehegatten und über die Beendigung der Ehe.
Das Familienbuch ist vielfach mit dem Stammbuch der Familie verwechselt worden, das lediglich eine in privater Hand befindliche Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält. Darüber hinaus ist es mangels Bekanntheit nur wenig genutzt worden.
Mit Inkrafttreten der Personenstandsnovelle am 1. 1. 2009 ist die Anlegung und Fortführung von Familienbüchern entfallen. Stattdessen werden jetzt die Eheeinträge in den Eheregistern von den Heiratsstandesämtern fortgeführt. Nach dort sind auch die alten Familienbücher abgegeben worden. Aus den als Heiratseinträgen fortzuführenden Familienbüchern können beglaubigte Abschriften erteilt werden.

Beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch erteilt das Heiratsstandesamt.

Fischereischein

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten (Besitzers) oder Fischereipächters des Gewässers.
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
- Passbild

Rechtsgrundlage:
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)

Flächennutzungsplan

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück überhaupt als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einsicht in den Flächennutzungsplan Ihrer Gemeinde nehmen.
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan) der Gemeinde. Er enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären. Der Flächennutzungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Für nähere Informationen können Sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein. In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- Für private Zwecke (Beleg-Art N):
das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
Als Antragsteller/in können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden. Der Antrag ist persönlich bei der Meldebehörde der Gemeinde zu stellen und wird von dort an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
- Geburtsname der Mutter muss angegeben werden
- Personalausweis/Reisepass
- Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Das Führungszeugnis ist kostenpflichtig. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Fundsachen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (d.h. mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde. Ansprechpartner ist die Gemeindeverwaltung (Fundbüro).

Rechtsgrundlage:
§ 967 BGB - Fundrecht: Ablieferungspflicht
 

G

Gaststättenerlaubnis

Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z. B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) erteilt.
Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé, Trinkhalle etc.) und für bestimmte Räume erteilt.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.

Gaststättenerlaubnisbehörden sind in Hessen die Kommunen.
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsgrundlagen:
Gaststättengesetz (GastG)
§ 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
§ 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
 

Gaststättenerlaubnis, vorläufige

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).
Als Unterlagen werden benötigt:
- vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. (Die Dokumente sind bei der Wohnortgemeinde zu beantragen).
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte
- Grundrisszeichnungen und Lagepläne der für den Betrieb des Gewerbes sowie für den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung
- Pacht- oder Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – ggf. auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

Geburten, Geburtsanmeldung

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt, angezeigt werden. Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden. Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung.
Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.

- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.

- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern

Rechtsgrundlage:
§§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

§ 34 Personenstandverordnung (PStV)
 

Geburtsurkunde

Jede Geburt wird im Geburtenregister des Standesamts eingetragen („beurkundet“). Auf der Grundlage dieser Beurkundung stellt der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde aus. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder per Telefax gestellt werden; viele Standesämter haben auch ein elektronisches Formular in ihr Internetangebot eingestellt, mit dem Urkunden bestellt werden können.
In eine Geburtsurkunde werden aufgenommen: die Vornamen und der Geburtsname, das Geschlecht, Ort und Tag der Geburt des Kindes, die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und die Religionszugehörigkeit von Kind und Eltern. Wenn der Antragsteller es wünscht, wird die Urkunde auch ohne Angaben über das Geschlecht des Kindes, die Namen der Eltern und die Religionszugehörigkeit ausgestellt. Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden. Abstammungsurkunden und Geburtsscheine, die bis zum 31.12.2008 möglich waren, gibt es nicht mehr, weil sie kaum praktische Bedeutung hatten und im Ausland nicht bekannt sind.

Im Regelfall muss man sich an das Standesamt, das das Geburtenregister mit Ihrem Geburtseintrag führt, wenden.Die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks sind kostenpflichtig

Rechtsgrundlagen:
§ 59 Personenstandsgesetz (PStG) Lebenspartnerschaft
§ 48 Personenstandverordnung (PStV)

Gefährliche Hunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich. In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen. Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 46 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

Rechtsgrundlagen:
Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Gewalt gegen Frauen

Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind, bedürfen eines professionellen Beratungs- und Schutzangebotes. In Hessen gibt es spezialisierte Beratungsstellen für von Gewalt betroffene und bedrohte Frauen, Frauennotrufe, Anlaufstellen für Mädchen, die Hilfe suchen, Frauenhäuser und Opferhilfevereine. Das Beratungsspektrum reicht von akuter Krisenintervention über die Einzelberatung bis zu längerfristigen Einzelgesprächen und Gruppenberatungen, Anlaufstellen für Lesben und/oder Schwule, barrierefreie Einrichtungen sowie spezialisierter ärztlicher Versorgung. Frauenhäuser und -schutzwohnungen bieten zudem noch Zuflucht für Frauen und ihre Kinder. Die Angebote sind kostenlos, die Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Darüber hinaus gibt es in Hessen auch Beratungsstellen, die Männern Beratung und Sozialtrainings zu Gewaltproblemen anbieten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des  Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit und der Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt.

Gewerbeabmeldung

Als Unterlagen werden die Gewerbe-Abmeldung (GewA 3), der Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde benötigt.
Die Abmeldung ist gebührenpflichtig. Es wird eine Gewerbeabmeldebestätigung ausgestellt.

Gewerbeanmeldung

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind: Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen), Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG), Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand). Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Nachfolgend aufgeführt finden Sie die in Regel notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie, nur bei entsprechender Gesellschaftsform Ihrer Firma ist ein Handels- oder Vereinsregisterausdruck sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrag erforderlich und damit auch nur bei ausländischen Firmen die Übersetzung des Handelsregisterauszug. Nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich. Als Unterlagen werden benötigt:
- Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
- Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
-Vereinsregisterauszug
- Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- GewA 1 Gewerbe-Anmeldung
- Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Übersetzung Handelsregisterauszug
Die Gewerbeanzeige ist gebührenfrei.
Sollten Sie jedoch eine Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeanzeige durch die zuständige Behörde wünschen wird hierfür nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr erhoben. Die Empfangsbescheinigung ist gesondert, formlos zu beantragen.

Rechtsgrundlage:
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)

Gewerbegrundstücke

Sie möchten einen Betrieb gründen und sind auf der Suche nach einem geeigneten Gewerbegrundstück? Oder Sie möchten einen Betrieb gründen und sind auf der Suche nach einem geeigneten Gewerbegrundstück? Oder haben Sie bereits einen Betrieb und suchen einen neuen Standort? Dann ist Cornberg für Sie eine attraktive Alternative! Unser neues Gewerbegebiet Waidseite mit 60.000 m² GE/GI-Fläche kann speziell auf Ihre Wünsche zugeschnitten werden. Zusätzlich bestehen bei Bedarf noch Erweiterungsmöglichkeiten.
Mit dem Gewerbe- / Industriegebiet „Waidseite“ hat die Gemeinde Cornberg eine Baufläche ausgewiesen, die sich speziell an Produktionsbetriebe aus dem Mittelstand richtet. Das etwa 200 m von der Bundesstraße 27 Bebra-Göttingen entfernt liegende Areal ist bereits teilerschlossen. Aufgrund der Ausweisung als Gl-Gebiet gibt es keine Einschränkungen bei der Produktion. Durch niedrige Grundstückspreise (25 EUR inkl. Erschließung) unterstützt die Gemeinde Cornberg die Ansiedlung von Betrieben. Als weitere Standortvorteile erweisen sich auch niedrige Steuern und Gebühren.
Sie haben Fragen? Gerne sprechen wir mit Ihnen ausführlich über die Möglichkeiten am Standort Cornberg oder kommen auch gern zu einem persönlichen Gespräch zu Ihnen. Zur Terminvereinbarung rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine E-Mail. (Tel. 05650/9697-0 und E-Mail: info@cornberg.de)

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung, die Sie hier finden.
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie hier.
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln.

Rechtsgrundlage:

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
 Gewerbeummeldung

siehe Gewerbeanmeldung.
Als Unterlagen werden das Formular GewA 2 "Gewerbe-Ummeldung", Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde benötigt.
Die Gewerbeummeldung ist kostenpflichtig. Es wird eine Gewerbeummeldebestätigung ausgestellt.

Gewerbezentralregisterauskunft

Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen. Zuständig ist die Gemeindeverwaltung Cornberg (Meldebehörde). Der Vorgang ist gebührenpflichtig. Die Erstellung des Gewerbezentralregisterauszugs durch das Bundeszentralregister dauert ca. 2-3 Wochen.

Rechtsgrundlage:
§ 150 Gewerbeordnung (GewO)

Grundsteuer

Grundsteuerreform
Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf inländischen Grundbesitz erhoben und grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern gezahlt. Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet. Die Einnahmen daraus fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie zählt zu den wichtigsten Einnahmen, da hiermit z.B. Schulen und Kindertagesstätten finanziert werden oder wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorgenommen werden können. Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest, auf Grund dessen die Städte und Gemeinden Ihre Hebesätze anwendet und die jährliche Grundsteuer ermittelt. Es wird in Grundsteuer A (Forst- und Landwirtschaftsbetriebe), Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) und NEU Grundsteuer C (erhöhte Grundsteuer für baureife Grundstücke, die nicht der Forst- und Landwirtschaft angehören) unterschieden.

Die neue Grundsteuer

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer neu geregelt werden, da das bisherige System zur Berechnung für verfassungswidrig erklärt wurde. Die bisherigen, jahrzentelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 gelten die Verhältnisse des Grundstückes mit Stichtag 1. Januar 2022. Das Land Hessen wendet hierfür das Flächen-Faktor-Verfahren an. Dieses Verfahren soll gerecht, einfach, transparent und verständlich sein. Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das, dass in der Erklärung nur die Grundstücksgröße und Wohnfläche/Nutzungsfläche eingetragen werden müssen. Darüber hinaus sind allgemeine Angaben zum Grundstück und den Eigentumsverhältnissen erforderlich. Im Flächen-Faktor-Verhältnis wird die Grunstücks- und Gebäudefläche ermittelt, sowie die Lagequalität einbezogen. Für den Faktor wird der Bodenrichtwert der Zone mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer werden durch eine öffentliche Bekanntmachung gegen Ende des ersten Quartal 2022 aufgefordert eine Erklärung abzugeben. Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Möglich ist dies ab dem 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022. 

Quelle: Finanzamt Hessen

 Grundsteuereform Infoblatt FassungvomFebruar2022.pdf

Rechtsgrundlagen:
Bewertungsgesetz (BewG)
Grundsteuergesetz (GrStG)

H

Hausnummernvergabe

Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die Gemeinden vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt den Kommunen als allgemeine Ordnungsbehörde.  

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hundesteuer/Hundeanmeldung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Der Steuersatz ist in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Cornberg festgelegt.

Rechtsgrundlage:
Hundesteuersatzung.pdf
 

J

Jugendarbeit / Jugendbildung

Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor. Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. Jugendarbeit knüpft an die Interessen junger Menschen an und wird von ihnen mitbestimmt.Konkret können unter Jugendarbeit vielfältige, mehr oder weniger pädagogisch geprägte, nicht kommerzielle, erlebnis- und erfahrungsbezogene Angebote in der Freizeit von Kindern und Jugendlichen verstanden werden. Zentral werden diese Angebote durch ein hohes Maß der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen geprägt.
Zusätzliche Informationen:
- Hessischer Jugendring
- Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit
- Örtliche Jugendämter (www.familienatlas.de)
Rechtsgrundlagen:
SBG VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz
HKJGB – Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
 

K

Kanalstörung

Wenn Sie beobachten, dass ein Straßenablauf (Gully) verstopft ist und sich das Regenwasser dort staut oder wenn Sie bemerken, dass die Abwässer aus Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus nicht mehr ablaufen, rufen Sie möglichst schnell Ihre örtliche Störungsstelle an. Auch bei allen anderen Störungen, die das öffentliche Kanalsystem betreffen, ist diese der richtige Ansprechpartner für Sie.
Störungen Wasser und Abwasser
Energie Netz Mitte Betriebsstätte Bebra - Bereich Wasser/Abwasser - Tel. 06622 9211-0

Kfz: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, licht­technische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Park­scheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßen­verkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrich­tungen von den Trägern der Straßenbaulast. Die Gemeinden sind Träger der Straßenbau­last für die Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Straßenverkehrs-Ordnung.

Kinderreisepass

Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem "neuen" Aussehen gesprochen werden kann. 

Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden. In individuellen Fällen des Reisebedarfs von Säuglingen kurz nach der Geburt (z. B. wegen ärztlicher Versorgung im Ausland) kann es sein, dass das ausgestellte Identitätsdokument für einen geringeren Zeitraum verwendbar ist.

Ausweise von Säuglingen und Kleinstkindern werden mit einer sechsjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt, weil viele Reiseländer eine Restgültigkeit des Reisedokumentes von mindestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise, verlangen. Eine weitere Verkürzung der allgemeinen Gültigkeitsdauer würde die tatsächliche Nutzbarkeit des Ausweisdokuments stärker einschränken.

Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Bleiben Zweifel an der Tauglichkeit des Lichtbilds im Reisedokument, sollten die Eltern ihrem Bauchgefühl nachgeben und ein neues Reisedokument beantragen. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise im Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann. Auch bei Personen über 24 Jahren altern die Gesichtszüge während der zehnjährigen Gültigkeitsdauer. Ebenso verändert sich das Gesicht jugendlicher Personen während der sechsjährigen Gültigkeitsdauer. Leichte Veränderungen führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des Dokuments.

Kosten Personalausweis für Kinder = 22.80 € Gültigkeitsdauer 6 Jahre, Lieferzeit ca. 2 bis 3 Wochen

Kosten Reisepass für Kinder = 37,50 € (Express = 69,50 €) Gültigkeitsdauer 6 Jahre, Lieferzeit ca. 4 bis 6 Wochen, Express 4 bis 6 Tage

Rechtsgrundlagen:

Passgesetz
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Gesetz über Personalausweise

Kindertagesbetreuung

Formen der Kindertagesbetreuung sind Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, altersübergreifende Tageseinrichtungen) und Kindertagespflege.
Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung steht im Zentrum einer verlässlichen Kinderbetreuung, die es Eltern ermöglicht, Familie und Beruf zu vereinbaren. Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der Gemeindeverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren. Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen. Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Gemeindeverwaltung, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren.
Weitere Informationen zur Kindertagesbetreuung erhalten Sie u. a. beim "FamilienAtlas Hessen".
Weitere Informationen zur Kinderbetreuung in Tagespflege erhalten Sie über http://www.hktb.de.
Informationen über den hessischen Bildungs- und Erziehungsplan erhalten Sie über http://www.bep.hessen.de.

Kindertagesstätte Löwenzahn

Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat mit Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten.
Die Kindertagesstätte Löwenzahn ist wochentags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.
Informationen zur Cornberger Kindertagesstätte Löwenzahn finden Sie hier:
KitaKonzeption.pdf
Info zur Anmeldung KiTa.pdf
Satzung_über_die_Benutzung_der_Kindertagesstaette.pdf
Gebührensatzung_über_die_Benutzung_der_Kindertagesstaette.pdf

Kontaktdaten

Anschrift: Kindertagesstätte Löwenzahn
Bergstraße 47, 36219 Cornberg
Tel: 0 56 50 / 10 10
 
Leiterin: Yasmin Röhling
 
Träger: Gemeinde Cornberg
Am Markt 8, 36219 Cornberg
Tel: 0 56 50 / 96 97-0
Ansprechpartner in der Verwaltung: Lisa Barthel, Jürgen Wilhelm

Kommunale Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um eine Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können mit Auszeichnungen geehrt werden. Die zu würdigenden Leistungen können dabei sehr unterschiedlich sein; beispielsweise kann es sich um wirtschaftliche, kommunalpolitische oder künstlerische Verdienste handeln.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts stellt im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Möglichkeit der Ehrung durch die Gemeinde dar (§ 28 Abs. 1 HGO). Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann es nur an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen bereits Verstorbenen ist nicht möglich.

Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung an Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte oder Mitglieder eines Ortsbeirates ist ein weiteres Beispiel einer Auszeichnung auf gemeindlicher Ebene (§ 28 Abs. 2 HGO). Das Mandat oder Amt muss hierbei insgesamt mindestens zwanzig Jahre ausgeübt worden sein. Das Gesetz regelt nicht näher, was unter Ehrenbezeichnungen zu verstehen ist. Als Bezeichnungen kommen beispielsweise „Ehrenortsvorsteher“ oder „Gemeindeältester“ in Betracht.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung ist ohne engere rechtliche Bedeutung; besondere Rechte und Pflichten oder gar Privilegien sind damit nicht verbunden.

Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung entscheidet ausschließlich die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit (§ 51 Nr. 3 HGO).

Die Gemeinde kann in einer Satzung weitere Möglichkeiten für anlassbezogene Ehrungen bestimmen und beispielsweise eigens angefertigte Medaillen, Anstecknadeln, Wappenteller oder Ehrenringe verleihen. Die Satzung kann auch das Verfahren zur Ehrung regeln (z.B. Vorschläge über zu Ehrende sind in schriftlicher Form an die Gemeindevertretung zu richten).

Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Ehrungen und Orden durch die Gemeinde veranlasst werden. Hierzu zählen u.a.: Ehrenbrief des Landes Hessen, Hessischer Verdienstorden, Freiherr-vom-Stein-Plakette des Landes Hessen, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland.

L

Ladenöffnungszeiten

In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen, am Gründonnerstag ab 20 Uhr, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.
Abweichend davon dürfen : Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf, Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf, Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen, Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren, Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstelllen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte geöffnet sein.
Außerdem sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Dabei gilt, dass die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht freigegeben werden dürfen.
Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:
auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden, auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen. Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind die Gemeinden, die Kreisausschüsse und die Regierungspräsidien zuständig.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Landschaftspflege

Ziel der Landschaftspflege ist die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft mit ihrer biologischen Vielfalt.
Das Aufgabenfeld umfasst insbesondere Maßnahmen zur Sicherung, Pflege, Wiederherstellung und Neuanlage naturnaher Lebensräume sowie Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten. Maßnahmen der Landschaftspflege werden in Hessen bevorzugt in den NATURA 2000-Gebieten (Schutzgebiete nach der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union) durchgeführt.
Das Land fördert die Landschaftspflege über entsprechend ausgestaltete Programme. Die Umsetzung der unterschiedlichen Maßnahmen erfolgt bevorzugt durch die jeweiligen Grundeigentümer und Flächennutzer, i. d. R. Landwirte.
Auskunft erteilt das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Informationen zur Förderung im Rahmen des Hessischen Programms für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums unter der Rubrik Landwirtschaft>Förderangebote>Agrarumweltprogramm.

Lärmschutz

Lärmschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursacher und Betroffenen.
Im Rahmen des Lärmschutzes wird zwischen Fluplätzen, Straßen- und Schienenwegen, Gewerbe- und Industrieanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen als Lärmquellenarten differenziert. Für jede dieser Lärmquellenarten existieren in Abhängigkeit von der Gebietsart unterschiedliche Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Rechtsgrundlagen:

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und Verordnungen zum BImSchG
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
 

M

Meldebestätigung

Eine amtliche Meldebestätigung erhalten Sie, wenn Sie sich mit einer Haupt- oder Nebenwohnung bei der für diese Wohnung zuständigen Meldebehörde anmelden. Sie ist gebührenfrei und dient dem Nachweis der Anmeldung. Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde Cornberg.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Meldeschein (Diesen hält die Meldebehörde zumeist für Sie bereit.) Die Meldebehörde kann die erforderlichen Daten auch zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren erheben.
- Personalausweis / Reisepass
Sie können in Ihrer Meldebehörde außerdem folgende Bescheinigungen beantragen: Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung und Steuerliche Lebensbescheinigung

Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden.

Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde.

Melderegisterauskunft

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.

Einfache Melderegisterauskunft:

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften.

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält: Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter, Sterbetag und -ort, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners.Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde. Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden. Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen; bei Vorliegen einer Auskunftssperre ein rechtliches Interesse.
Für die Auskunft werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Meldegesetz (HMG)
 

N

Namensrecht, Namensgebung (-erklärung), Namensänderung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen (zum Beispiel Eingebürgerte). Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt derzeit 20,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens z.Zt. zwischen 2,50 Euro und 255,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 2,50 Euro und 1022,00 Euro.

Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere Erhalt, ggf. Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, soweit ein Ausgleich nicht zu leisten ist, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden. Deren Aufgaben werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss wahrgenommen. Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Klima- und Naturschutz > Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

Rechtsgrundlagen:
- Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG)
- Kompensationsverordnung (KV)

P

Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 wird auf der Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de.
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen. Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
- den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat
- den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
- den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.
Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel.
Als Gebühren fallen derzeit an:Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird eine Gebühr von antragstellende Personen ab 24 Jahren von 37,00 Euro erhoben. Für antragstellende Personen unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 22,80 Euro.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link: Personalausweisgebührenverordnung

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
 Personalausweis - Adresse ändern

Auf der Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis wird der Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de.
Wenn sich die Adresse der Personalausweisinhaberin bzw. des Personalausweisinhabers wegen eines Umzugs geändert hat, ist nicht nur innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde die Anmeldung vorzunehmen, sondern auch die Änderung der Adressangaben im Personalausweis zu veranlassen.
Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Eine unbefugte Veränderung des Adressaufklebers führt zur Ungültigkeit des Personalausweises. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.
Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde. Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung
 

Personalausweis, vorläufiger

Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und Sie nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises durch die Bundesdruckerei GmbH warten können, weil Sie sich z.B. nicht durch einen gültigen Pass ausweisen können, besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen beträgt höchstens drei Monate. Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Ein anderes Ausweisdokument (z. B. Reisepass) und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung

Personalausweis: Verlustanzeige

Ist der Personalausweis abhanden gekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.

Bei eingeschalteter eID-Funktion hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Funktion über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf (0180-1-333333; Telefongebühren siehe unter www.personalausweisportal.de), der auch vom Ausland erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Sperrung der eID-Funktion ist gebührenfrei.
Bei Nutzung der Signaturfunktion ist der Verlust dem jeweiligen Signaturanbieter zu melden.

Wenden Sie sich umgehend an die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Plakatierungen

Das kulturelle Leben in Hessen zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in Hessen Teil der kulturellen Vielfalt.  
Die gemeindlichen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung, angebracht werden darf. Diese Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch verbessern.

Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an Laternenmasten, Litfaßsäulen und Anschlagtafeln und tlw. Großwerbetafeln an den Ortseingängen.

Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen bzw. Hängestellen erteilt.
Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.

Zuständig ist das gemeindliche Ordnungsamt.
 

R

Ratten - Ungeziefermeldung

Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie übertragen gefährliche Krankheiten. Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

Falls Sie Ratten melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:

- Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen. Die Kosten für den Schädlingsbekämpfer/Kammerjäger trägt der Grundstückseigentümer.
- Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
- Ist der Verursacher nachweislich ein Dritter, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Ordnungsamt.
- Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt der Gemeinde.

Raumordnung - Regionalplanung

Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes
1. durch zusammenfassende, übergeordnete Regionalpläne,
2. durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,
3. durch Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Die Aufstellung der Regionalpläne ist in Hessen den Regionalversammlungen übertragen. Für das Gebiet des Landes Hessen wird als Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan aufgestellt, für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne aufgestellt. Enthält der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung, wird durch das Raumordnungsverfahren festgestellt,
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
Nähere Informationen zur Landesplanung erhalten Sie beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und zur Regionalplanung bei den Geschäftstellen der Regionalversammlung bei den drei hessischen Regierungspräsidien oder über das Internet unter www.landesplanung.hessen.de.

Reisegewerbekarte, Ausstellung - Erweiterung - Verlängerung

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt. Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann auf Antrag erweitert werden. Die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte kann auf Antrag verlängert werden. Wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Als Unterlagen werden benötigt: Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte, Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde, Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes, Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes, Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes, Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet, Übersetzung Handelsregisterauszug,
Die Ausstellung der Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Es können Gebühren von 30 € bis 650 € anfallen.

Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung (GewO)
Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Reisepass

Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite www.auswaertiges-amt.de. Seit 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt. Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (ab 1.11.2005 das Lichtbild und ab 1.11.2007 zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Der Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Auch die vor dem 1. November 2005 ausgestellten Pässe behalten ihre vorgesehene Gültigkeit; das gilt auch für die zwischen November 2005 und November 2007 ausgestellten ePässe. Den Inhabern alter, aber noch gültiger Pässe entstehen im Reiseverkehr keine Nachteile. Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des Expresspasses. Dieser ist bei Passbehörden innerhalb von 72 Stunden zu erhalten. (Geht die Bestellung bis spätestens 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin ein, kann der Reisepass im Expressverfahren binnen 48 Stunden (zwei Werktagen) ausgestellt werden).
Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Für Vielreisende bietet sich die Beantragung eines ePasses mit 48 Seiten an. Zuständig ist die Passbehörde der Wohnortgemeinde. Die Gebühren ergeben sich aus § 15 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).
Als Unterlagen werden benötigt:
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „ePass“ erhalten Sie auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdi.hessen.de und im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern unter www.ePass.de und www.bmi.bund.de
Unter Visum erhalten Sie weitere Informationen zu den USA-Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige.

Rechtsgrundlagen:

Passgesetz
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Reisepass - Herstellungsdauer verkürzen (Expresspass)

Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Expresspass beantragen. Dieser ist im Normalfall nach 72 Stunden abholbereit. Geht die Bestellung bis spätestens 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin ein, kann der Reisepass im Expressverfahren binnen 48 Stunden (zwei Werktagen) ausgestellt werden. Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich um einen ganz normalen Reisepass. Zuständig ist die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren sind neben der jeweiligen Grundgebühr 32 Euro zusätzlich an Gebühren zu erheben.

Rechtsgrundlagen:
Passgesetz
§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
 Reisepass, vorläufiger

Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden. Zuständig ist die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde. Als Unterlagen werden benötigt:

- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses werden 26 Euro an Gebühren erhoben. Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa-Waiver-Programms“. Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

Rechtsgrundlagen:
Passgesetz
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
 Reisepass: Verlustanzeige

Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen. Wenden Sie sich an die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde. Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein Expresspass (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage:
Passgesetz

Rente / Rentenversicherung

Versicherungsamt für Rentenangelegenheit beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Friedrich-Ebert-Straße 9, 36251 Bad Hersfeld

Allgemeine Geschäftszeiten:

Montag und Dienstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin, zu dem Sie Ihre Versicherungsunterlagen und den Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Auskünfte erteilen:

Frau Mosebach-Grünke, Tel.-Nr.: 06621 /87-3211, Zimmer 640

E-Mail: sandra.mosebach-gruenke@hef-rof.de

Frau Orth, Tel.: 06621/87-3201, Zimmer 641

E-Mail: melina.orth@hef-rof.de

Rundfunkgebührenbefreiung

Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr aus gesundheitlichen oder weiteren sozialen Gründen ist möglich. Eine Übersicht über die Befreiungsgründe und –voraussetzungen finden Sie auf der Seite der GEZ. Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ist an die Hessische Versorgungsverwaltung bzw. an eine der Außenstellen, der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in 50656 Köln zu richten. Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages an die GEZ eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „RF“ bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei. Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages bei der GEZ folgenden Monat. Wenn Sie mit einem Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neunten Buch - (SGB IX) die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" beantragen, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Versorgungsamt ein Antragsformular der GEZ, das Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend ausgefüllt und unterschrieben an die GEZ weiterleiten sollten.
Antragsvordruck für die Antragstellung bei der GEZ.

Rechtsgrundlage:
§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
 

S

Seniorenvertretung

Die Landesseniorenvertretung ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ihre Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Folgende Aufgabenfelder fallen in ihren Zuständigkeitsbereich:
- Sie berät die Angehörigen der eigenen Generation über die individuellen Möglichkeiten im persönlichen Lebensbereich mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbständigkeit zu fördern und solange wie möglich zu erhalten.
- Sie informiert in der Öffentlichkeit über grundsätzliche Möglichkeiten und Entwicklungen der Altenpolitik, auch mit der Zielsetzung, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger zur aktiven Mitarbeit in allen Lebenslagen anzuregen.
- Sie berät Rat und Verwaltung sowie Träger der Altenarbeit und sonstiger altenrelevanter Einrichtungen im Vorfeld von Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen mit Relevanz für die ältere Generation.
Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier.
 
 Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Wenn ein Bürger öffentliche Straßen - anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften - nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.: Verkaufswagen/Verkaufsstände, Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften Informationsstände, Werbeaufsteller/Werbetafeln, Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen), Fahrradständer, Plakatierung. Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind. Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme). In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen verantwortlich. Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.

Sperrzeit

Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants,Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Folgende Regelungen gelten:
- Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnü-gungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung statt-finden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten und das Betreiben von Spiel-hallen im Reisegewerbe) beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
- Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
- Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder be-sonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein (für alle Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten eines örtlichen oder regionalen Bereichs, z. B. für das Stadtgebiet, den Landkreis, den Regie-rungsbezirk) verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Ver-gnügungsstätten: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder be-fristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen versehen werden.
Für Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten sind in Hessen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Rechtsgrundlage:
Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO)

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis

Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden. Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zudem müssen Sie als Gewerbetreibende/r Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Wenden Sie sich an die Gemeinde (Ordnungsamt), die als Betriebssitz gilt.
Als Unterlagen werden benötigt: Übersetzung Handelsregisterauszug, Nachweis finanzieller Sicherheiten, Handelsregisterauszug aus dem Land in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet, Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes, Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes, Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes, Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 33 c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit), Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde. Es werden Gebühren in der Höhe von 150 € bis 1300 € erhoben. Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung (GewO)
Spielverordnung
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Standplatzgenehmigung

Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung. Sie müssen eine Reisegewerbekarte, sofern der Markt nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzt ist, oder eine Sondernutzungserlaubnis haben. Bei festgesetzten Märkten entfällt die Reisegewerbekartenpflicht. Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden mitzuführen. Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen. Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Zuständig ist das gemeindliche Ordnungsamt.

Sterbefall, anzeigen

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen:
§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
(siehe auch Sterbeurkunde)

Sterbeurkunde

Der Tod eines Menschen wird im Sterberegister des Standesamts eingetragen („beurkundet“). Auf der Grundlage dieser Beurkundung stellt der Standesbeamte auf Antrag eine Sterbeurkunde aus.
In eine Sterbeurkunde werden aufgenommen: die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, seine Religionszugehörigkeit, sein letzter Wohnsitz, sein Familienstand sowie Ort und Zeitpunkt des Todes. Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister ausgestellt werden.
Im Regelfall wenden Sie sich an das Standesamt, das das Sterberegister mit dem Sterbeeintrag führt. Die Ausstellung einer Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks kostet derzeit 11 Euro, für das zweite und jedes weitere mit beantragte Stück 5,50 Euro.

Rechtsgrundlagen:
§ 60 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 48 Personenstandverordnung (PStV)

Steuerliche Identifikationsnummer

Informationen zur Steuer-ID können Sie unter folgendem Link erhalten:

https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html

 

Steuervordrucke

Für das Besteuerungsverfahren sind unterschiedliche Vordrucke für Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträge und Bescheinigungen erforderlich, die abhängig von den einzelnen Steuerarten sind. Im Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes u. a. Software zur Übermittlung von Steuererklärungen entwickelt. Mit der ELSTER-Software haben Sie die Möglichkeit, Ihre Jahressteuererklärungen, die Steuer(vor-)anmeldungen und die Lohnsteuerbescheinigungen am PC zu erstellen und anschließend elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Die neue Programmversion von ElsterFormular zum Ausfüllen der Steuererklärungsformulare (neben der Einkommensteuererklärung auch die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung) und zur elektronischen Übermittlung der Daten wird regelmäßig ab Mitte Januar kostenlos zum Download angeboten (hier). Darüber hinaus erhalten Sie das Programm ca. Ende Januar auch kostenlos auf CD-ROM in Ihrem Finanzamt oder Sie können ein kommerzielles Steuerberatungsprogramm im Handel erwerben. Seit 2006 wird auf die Einreichung eines Papierausdrucks der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt verzichtet, sofern Sie die Daten authentifiziert (mit Zertifikat) übermitteln. Hierfür müssen Sie sich über das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de registrieren lassen. Im Anschluss daran erhalten Sie kostenlos das notwendige Zertifikat entweder auf Ihrem Rechner (Softwarezertifikat), auf dem ELSTER-Stick oder es wird bei Verwendung Ihrer Signaturkarte von dieser ausgelesen. Setzen Sie das Zertifikat bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten ein, ersetzt es Ihre Unterschrift und stellt eine Authentifizierung des Datenübermittlers sicher. Zusammen mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der in ElsterFormular integrierten Anlage EÜR (Einnahmen-/Überschuss-Rechnung) ermöglicht dieses Zertifikat in vielen Fällen die papierlose Steuererklärung. Die Abgabe im herkömmlichen Verfahren durch Einreichung eines Papierausdrucks ist aber weiterhin möglich.  
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie hier.

Straßenbeleuchtungsstörung

Defekte Straßenlaternen können Sie unter Angabe der Standortbeschreibung direkt mit unserem Kontaktformular oder bei der Gemeindeverwaltung unter Tel. 05650 9697-18 melden.

Straßenreinigung

Die Gemeinden können entweder die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen oder sie können auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen. Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cornberg geregelt.
Näheres finden Sie hier: Straßenreinigungssatzung.pdf

T

Tourismus

Das waldreiche Fulda-Werra-Bergland im nord-östlichen Hessen liegt in der Mitte von Deutschland. Cornberg mit seinen Ortsteilen liegt direkt an der Wasserscheide von Fulda und Werra. Die markantesten Erhebungen in der näheren Umgebung sind der Alheimer und der Meißner. Beide sind mit regionalen Wanderwegen herrvorragend zu erreichen. Der "Hohe Meißner" gilt in den Märchen der Gebrüder Grimm als der Hausberg der Frau Holle. Das hessische Bergland rund um Cornberg bietet eine ganze Palette von Urlaubsalternativen direkt vor der Haustür. Dabei stellen weitgehend unzerschnittene  Kulturlandschaften das besondere Erholungspotential der Region dar. Ob Naturerlebnis, Aktivurlaub, Wellnessaufenthalt, ein Familienurlaub oder Kulturreise, in der Region gibt es sicher die passenden Angebote für Gäste. Die Tourismusregion Waldhessen wartet dabei mit ihren eigenen Besonderheiten und Höhepunkten auf.
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg mbH (WFG) koordiniert Tourismus-Aktivitäten der Region und wirbt für den Standort Hersfeld-Rotenburg mit der Internet-Seite www.komm-in-die-Mitte.de
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.hef-rof.de oder www.hessen-tourismus.de.
 

Trinkwasser

Die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde Cornberg wird seit 1994 durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Hersfeld-Rotenburg in Verbindung mit der E.ON Mitte durchgeführt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der Wasserversorgungssatzung_WAZV.pdf geregelt. Das Wasserwerk der E.ON Mitte in Breitau beliefert seit dem die Gemeinde Cornberg mit Trinkwasser. Das Wasser wird regelmäßig entsprechend der gültigen Trinkwasserverordnung untersucht.

Aktuelle Analysewerte des Trinkwassers:

Nitrat-Wert: 38 mg/l
ph-Wert: 7,36
Gesamthärte in mmol/l: 3,47 in °dH: 19,5
Härtebereich: 3

U

Untersuchungsberechtigungsschein

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Hierfür wird:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein
(dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
- und ein Erhebungsbogen benötigt
(dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist. Es fallen keine Gebühren an. Als Unterlagen werden Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden - der Kinderausweis benötigt.

Rechtsgrundlage:

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

V

Veränderungssperre

Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung insbesondere für größere Bauvorhaben oder Verkehrsbauprojekte. Mit Prüfungsbeginn der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen keine Wert steigernden oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerenden Veränderungen durch Dritte vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Rechtsgrundlagen:
§ 51 BauGB
§ 34 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
 

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen. Die untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis oder der Gemeinde) auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll ist zuständig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Erforderlich sind Angaben über: die Art und den Anlass der Veranstaltung, Veranstaltungsort und -datum, die Dauer der Veranstaltung, die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge, den Streckenverlauf und die Startweise.
Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die Landesbehörde die von der Veranstaltung betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen beteiligen muss.

Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der Genehmigungsbehörde bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

Veranstaltungsgenehmigung

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie ggf. hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig, spätestens aber ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beantragen. Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen. Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Dies gilt insbesondere für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Fahrrädern, Volksmärsche, Volksläufe, Umzüge bei Volksfesten oder vergleichbare Veranstaltungen. In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung. Bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum ist bei kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern der Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde ansonsten der Landrat/in als Kreisordnungsbehörde zuständig.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung,
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer.
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.

Rechtsgrundlagen:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gaststättengesetz (GastG)
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde

Vereine

Vereine sind Organisationen, in denen sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Struktur und Aufgaben eines Vereins sind in der Vereinssatzung festgelegt.
Wenn Sie einen Verein gründen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht. Dort bekommen Sie Auskunft über alle notwendigen Formalitäten. Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Viele hessische Bürgerinnen und Bürger möchten sich ehrenamtlich engagieren, wissen jedoch nicht, wie sie das für sie passende Ehrenamt finden können. Viele Vereine, Initiativen, Organisationen und andere ehrenamtliche Einrichtungen dagegen suchen händeringend nach ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, nach Unterstützung durch Spenden oder der Möglichkeit, sich und ihre Veranstaltungen zu präsentieren. Die Landesweite Ehrenamtssuchmaschine ist die Internet-Plattform, die diese beiden Gruppen nun kostenlos und nahezu flächendeckend in ganz Hessen zusammenführt.

 Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung

Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen. Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Ihren schriftlichen Antrag stellen Sie in der Regel an die zuständige Straßenerkehrsbehörde Ihres Landkreises. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen oder Nachweise Sie im Einzelnen vorzulegen haben. Vorab sollten Sie sich beim Ordnungsamt der Gemeindetverwaltung erkundigen, in welche Genehmigungszuständigkeit Ihr Vorhaben einzuordnen ist. Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.

Rechtsgrundlagen:
 § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§§ 16, 17, 17a, 18, 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG)

Vorkaufsrecht

Die Gemeinde besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses umfasst beispielsweise Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.
Verfahrensablauf: Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.

Rechtsgrundlage:
§§ 24 und 25 BauGB (Baugesetzbuch)

W

Wählbarkeitsbescheinigung

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.

Weitere Informationen unter:

www.wahlen.hessen.de
 Wahlen

Die Bürgerinnen und Bürger können sich an der politischen Willensbildung auf Bundes-, Landes- und auch auf der gemeindlichen Ebene durch die Teilnahme an Wahlen und an Abstimmungen beteiligen. Die unmittelbare Wahl von Bürgermeistern und Landräten sowie die Einführung von Kumulieren und Panaschieren bei den Kommunalwahlen haben die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, Einfluss zu nehmen, noch gestärkt.
Die Landtagswahlen, die Volksbegehren und -entscheide, Volksabstimmungen sowie die Bundestags- und Europawahlen werden von dem Landeswahlleiter vorbereitet und mit Unterstützung der Kreiswahlleiter sowie der Städte und Gemeinden durchgeführt. Die Allgemeinen Kommunalwahlen, die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte, die Wahl der Ausländerbeiräte sowie die Bürgerbegehren und Bürgerentscheide werden dagegen - wegen der von der Verfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung - in alleiniger Verantwortung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgeführt. Hinweise zu laufenden Wahlverfahren enthalten die öffentlichen Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden. Die dortigen Wahlämter erteilen weitere Auskünfte.

Weitere Informationen unter:
www.wahlen.hessen.de

Wahlhelfer

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft; die Übernahme kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

Weitere Informationen unter:
www.wahlen.hessen.de

Wahlrechtsbescheinigung

Um an einer Wahl teilzunehmen, bedarf es eines gewissen Rückhalts in der Bevölkerung. Daher sehen alle Wahlgesetze vor, dass für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten im Parlament oder der zu wählenden Körperschaft vertreten sind, eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgern vorgelegt werden müssen, um für die Wahl zugelassen werden zu können. Im Fall eines Kreiswahlvorschlags für die Landtagswahl sind das 50, für eine Landesliste 1.000 Unterschriften.Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitungen auf Anforderung an die Wahlvorschlagsträger ausgegeben werden. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Für jeden Unterstützer muss sein Wahlrecht von der für seine Hauptwohnung zuständigen Gemeinde bestätigt werden. Die Wahlrechtsbescheinigung erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die Unterstützungsunterschrift geleistet worden ist; sie ist kostenfrei.
Abhängig von der anstehenden Wahl an den Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundeswahlleiter, achten Sie auf die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen, in denen zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert wird.

Weitere Informationen unter:

www.wahlen.hessen.de

Wahlschein

Weitere Informationen finden Sie unter Briefwahl .

Werbeanlage

Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt. Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Als Unterlagen werden benötigt: Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage, Zeichnung (Maßstab 1:50), Lageplan (amtlich), Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte, Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO.

Wildschäden

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Rotwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild, Schwarzwild, Rehwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden. Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter ganz oder teilweise. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend. Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt. Schäden melden Sie bitte schriftlich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde lässt den Schaden ermitteln und beraumt den Verhandlungstermin an, bei dem der Schaden festgestellt wird. Als Kosten für die Schadensermittlung gelten nur die notwendigen Auslagen für den Schadensschätzer. Die den übrigen Verfahrensbeteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Rechtsgrundlagen:
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)

Winterdienst

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind. Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten. Die Räum- und Streupflicht können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anwohner übertragen.

Wohnberechtigungsschein

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. Die in Hessen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Wohnberechtigungsscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet Sie eine Wohnung suchen.
Als Unterlagen werden Personalausweis oder Reisepass, Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen, ggf. Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r, ggf. Schwerbehindertenausweis und ggf. Heiratsurkunde beötigt. In Hessen ist die Ausstellung eines WBS kostenfrei.

Wohnung Abmeldung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde innerhalb einer Woche anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde. Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden. Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrer Meldebehörde erklären. Die Änderung (z.B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden. Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage:
- Hessisches Meldegesetz (HMG)

Wohnung Anmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Wenn Sie Ihrer Meldepflicht in Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde. Als Unterlage benötigen Sie einen Meldeschein. Diesen hält die  Meldebehörde zumeist für Sie bereit. Die Meldebehörde kann die erforderlichen Daten auch zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren erheben.) Weiterhin brauchen Sie einen Personalausweis oder Reisepass. Die Anmeldung ist gebührenfrei. Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Meldegesetz (HMG)

Wohnung Ummeldung

Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt/Gemeinde um? Dann müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden. Bei der Gelegenheit ist in der Regel auch eine Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I möglich. Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen. Zuständig ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde.
Als Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass für alle Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten die Geburtsurkunde). Wenn Sie ein Kraftfahrzeug halten, sollten Sie auch den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen.
- Ein ausgefülltes Ummeldeformular ist in der Regel nur nötig, wenn Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Wenn Sie sich persönlich ummelden, wird das Ummeldeformular in der Meldebehörde ausgefüllt oder es erfolgt eine Direkteingabe in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde.
Ummeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet und sind gebührenfrei. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie Meldebestätigung. Für die Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I fallen Gebühren an.
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht in Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Fahrzeugzulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage:
Hessisches Meldegesetz (HMG)

Wohnungsbauförderung

Wenn Sie sich entschlossen haben, ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu bauen oder zu erwerben können Sie staatliche Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Wer kann eine Förderung des Landes Hessen erhalten?
- Bevorzugt Familien mit Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen ein besonderer baulicher Bedarf besteht
- Nachrangig in begründeten Fällen Haushalte ohne Kinder oder im Falle von Mieterprivatisierung
Voraussetzungen:
- Das Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
- Minimum Eigenleistung: 15 % der Gesamtkosten
- Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein bzw. der Kaufvertrag darf noch nicht abgeschlossen sein.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Wohnungsbauförderungsstelle oder bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Z

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren. Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden. Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) sind: gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO), mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
- die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen:
Abgabenordnung (AO)
Einkommensteuergesetz (EStG)

Zweitwohnung / Nebenwohnung

Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt. Einige Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer. Bei Umzug oder Neubezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde bzw. Stadt anmelden.